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Buchpublikationen

Arbeitsrecht - Ein Leitfaden für leitende Angestellte in eigener Sache






Arbeitsrecht
Ein Leitfaden für leitende Angestellte in eigener Sache

Gabler Verlag 2006. 252 S.
ISBN: 3-8349-0200-4

Der GmbH-Geschäftsführer 
Was Geschäftsführer und Manager wissen müssen






Der GmbH-Geschäftsführer
Was Geschäftsführer und Manager wissen müssen

Gabler Verlag 2005. 236 S.
ISBN: 3-409-14260-6




Publikationen

Anrechnung eines Sonderurlaubs auf Altersteilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Rahmen eines Prorevisionsverfahrens am 01. Oktober 2002 mit der Rechtsfrage zu beschäftigen, ob die Zeit eines gewährten Sonderurlaubs auf die durchschnittliche Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur Altersteilzeit anzurechnen ist. Der Fall spielte im Bereich einer oberen Dienstbehörde und war nach den Vorschriften des öffentlichen Dienstrechtes zu beurteilen.

Der Sachverhalt im einzelnen:

Ein Mitarbeiter, der bereits seit fast 25 Jahren im Öffentlichen Dienst bei der Behörde tätig war, hatte im Jahr 2000 einen einjährigen Sonderurlaub genommen. Für die Zeit des Sonderurlaubs wurden die Bezüge gem. § 50 Abs. 2 BAT nicht fortgezahlt.

Nach Rückkehr aus dem Sonderurlaub beschloß der Mitarbeiter sodann in den gleitenden Ruhestand in Form der Vereinbarung einer Altersteilzeitregelung im sogenannten Blockmodell zu beantragen. Die Altersteilzeitregelung wurde ihm bewilligt.

In der Folgezeit entstand Streit darüber, ob die Zeit des 12monatigen Sonderurlaubs als Arbeitszeit und damit fiktiv mit 38,5 Stunden pro Woche anzusetzen ist.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte erstinstanzlich entschieden, dass die Vorschrift des § 3 des Tarifvertrages zur Altersteilzeit, dem Öffentlichen Dienst zur Anwendung kommt, so auszulegen sei, dass die Zeit des Sonderurlaubs des Klägers mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden der Berechnung gem. § 3 Abs. 1 Tarifvertrag ATZ zugrunde zu legen sei.

Gegen dieses die arbeitgeberseitige Behörde beschwerende Urteil wurde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Auslegung eines Tarifvertrages das Rechtsmittel der hier zulässigen Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt. Die Sprungrevision beinhaltet die Auslassung der ansonsten erforderlichen zweiten Instanz als Berufungsinstanz.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes:

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben war. Auf den Hilfsantrag des Klägers zur Anrechnung der Zeit des Sonderurlaubs entschied das Bundesarbeitsgericht, dass festzustellen sei, dass die Beklagte für die Zeit des Sonderurlaubs verpflichtet sei, bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 24 Monate im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 Tarifvertrag Altersteilzeitgesetz unberücksichtigt zu lassen.

Im übrigen wurde die Klage und die weitergehende Revision zurückgewiesen.

Die detaillierte Begründung des Bundesarbeitsgerichtes steht noch aus.

Arbeitgeberseitig wurde zu Recht vorgetragen, dass eine richtige Auslegung des Tarifvertrages nicht nur grammatikalisch und damit wörtlich, sondern auch historisch und systematisch und nach dem Sinn und Zweck so zu erfolgen habe, dass eben der Sonderurlaub nicht als Arbeitszeit betrachtet werden könne. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist Arbeitszeit diejenige Zeit, die als "Bereithalten am Arbeitsort" zu bezeichnen ist. Ein Bereithalten am Arbeitsort hat durch den Kläger in der Zeit des Sonderurlaubs unstreitig nicht stattgefunden. Ein weiteres Argument besteht darin, dass im Falle einer tatsächlichen Anrechnung des Sonderurlaubes dann im Vergleich hierzu ein vor der Gewährung der Altersteilzeit befindlicher teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter benachteiligt würde. Bei diesen findet im Rahmen der 24monatlichen Durchschnittsbetrachtung sehr wohl die reduzierte Arbeitszeitberücksichtigung.

Würde man im Falle des Sonderurlaubes hier eine Vollzeitanrechnung vornehmen, stünde also der Sonderurlauber besser dar, als der Teilzeitbeschäftigte. Dies ist keines Falls hinzunehmen.

Als weiteres Argument zählt hier, dass das Sozialversicherungsrecht grundsätzlich an das Bestehen eines tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses anknüpft und nicht an das bloße Bestehen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses. Im Rahmen des Sonderurlaubes besteht aber tatsächlich kein faktisches Beschäftigungsverhältnis.

Arbeitgeberseitig war das Mittel der Sprungrevision insbesondere auch deshalb eingereicht worden, da hier eine schnelle Klärung zu Gunsten des Mitarbeiters erfolgen sollte.

Da nunmehr der Sonderurlaub nicht als Arbeitszeit im Sinne der Vorschrift des Tarifvertrages der Altersteilzeit gesehen wird, ist gewissermaßen der gerechte Grundgedanke, dass ein Sonderurlauber als vollständig freigestellter Mitarbeiter keine Vergünstigungen für die Gewährung der Altersteilzeit haben soll, Rechnung getragen worden.


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