04. Mai 2015

Kündigung wegen Posts in sozialen Medien wie Facebook und Co.

Einträge in sozialen Medien können zur Kündigung des Arbeitsvertrags führen.


Die Nutzung von sozialen Medien wie Facebook, Twitter und Xing hat weiter stark zugenommen. Das Einstellen privater Fotos ist gang und gäbe. Schnell wird Privates kundgetan oder Posts Anderer kommentiert.

Dass solcherlei Äußerungen auch die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben können, wissen die Wenigsten. Wenn die eingestellten Äußerungen oder Fotos in einem engen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen, können diese Posts vom Arbeitgeber sanktioniert werden, sofern dessen Rechte durch die Postings oder Fotos verletzt sind.

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte 2014 über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden, die das Arbeitsverhältnis einer Krankenpflegerin betraf. Die Krankenpflegerin arbeitete unter anderem auf einer Kinderintensivstation. Sie veröffentlichte auf ihrem privaten Facebook-Account mehrere Fotos eines Säuglings, der bereits verstorben war. Außerordentliche, wie auch die hilfsweise ordentliche Kündigung sollen unwirksam gewesen sein, so dass LAG.

Die Veröffentlichung der Fotos stelle zwar eine schwerwiegende Verletzung der Schweigepflicht und eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Säuglings dar und sei damit an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dazustellen, milderes Mittel wäre aber eine Abmahnung gewesen.

Die Klägerin hätte mit der Veröffentlichung der Fotos keine unlauteren Zwecke verfolgt, den Säugling nicht herabgewürdigt und die Fotos nach der Konfrontation mit den Vorwürfen rasch aus dem Facebook-Auftritt entfernt.

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zeigt, dass das geeignete Mittel der Sanktionierung stets von vielen Umständen abhängt; insbesondere auch vom Verhalten des Arbeitnehmers nach dem Posting und der Konfrontation.

Aber nicht nur die Kündigung kann dem Arbeitnehmer drohen. Der Arbeitgeber kann einen Anspruch auf Löschung des Postings haben, den Arbeitnehmer zur Unterlassung solcher Postings und eventuell auch zu Schadensersatz auffordern.

Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind in solchen Fällen gut beraten, Ruhe zu bewahren und besonnen, aber beherzt vorzugehen. Das tut man am besten mit guter Beratung. Die Rechtsanwälte der AGPKanzlei haben mit solchen Vorfällen häufig zu tun und sind daher im Umgang mit diesen Vorfällen erfahren.

Kontaktieren Sie uns! 030-88922 25 – 0 oder info@agpkanzlei.de.


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