30. April 2015

Die Tücken des gesetzlichen Mindestlohns bei Minijobs

Der gesetzliche Mindestlohn hält insbesondere Regelungen für den Minijob-Bereich bereit.


Das Mindestlohngesetz gilt auch für den Minijob-Bereich, also für Arbeitsverhältnisse mit einer monatlichen Vergütung von bis zu 450,- Euro brutto.

Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes beträgt die Höhe des Mindestlohns 8,50 Euro brutto „je Zeitstunde“. Der Mindestlohnanspruch fällt für jede geleistete Arbeitsstunde an. Dies ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat.

Eine Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV noch dann geringfügig, also ein Minijob, wenn der Arbeitnehmer 450,- Euro brutto für seine Arbeit erhält. Diese Grenze müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einhalten, wenn der Arbeitnehmer nicht in den Gleitzonen-Bereich „rutschen“ soll. Bei der Verteilung der Arbeitszeit ist daher penibel auf die geleisteten Arbeitsstunden zu achten; denn pro Stunde hat der Arbeitgeber nun ab sofort 8,50 Euro brutto zu zahlen. Leistet der Arbeitnehmer bereits 53 Stunden, verdiente er sich 450,40 Euro brutto und ist damit kein Mini-Jobber, sondern Midi-Jobber, arbeitet also in der Gleitzone und unterliegt damit anderen sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen.

Aber damit noch nicht genug. Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nicht oder nicht rechtzeitig den Mindestlohn oder setzt er einen Subunternehmer ein, der ebenfalls den Mindestlohn nicht zahlt, verhält er sich ordnungswidrig und muss im schlimmsten Falle mit einem Bußgeld in Höhe von 500.000,- Euro rechnen.

Wichtig für Arbeitgeber ist, dass die Zahlung des Mindestlohns unabdingbar ist, also selbst tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen den Anspruch auf Mindestlohnvergütung beschränken können. Grundsätzlich können daher Arbeitnehmer bis zur Grenze der Verjährung Ansprüche auf Mindestlohn geltend machen.

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Mini-Jobber nach § 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes dokumentieren. Die Unterlagen müssen 2 Jahre aufbewahrt werden. Halten die Arbeitgeber die Unterlagen nicht vor oder sind sie unvollständig, kann für diese Ordnungswidrigkeit im schlechtesten Falle ein Bußgeld in Höhe von 30.000,- Euro verlangt werden.

 


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