22. November 2013

Pendler und Dienstreisende, aufgepasst!!!

Ab 01.01.2014 ändert sich das Reisekosten-Steuerrecht


Ab 01.01.2014 ändert sich das Reisekosten-Steuerrecht. Die Änderungen sollen für eindeutige und klare Regelungen sorgen.

Die Pendlerpauschale (§ 9 Abs. 4 EStG)

Bis Ende 2013 galt die „regelmäßige Arbeitsstätte“ als die Arbeitsstätte, die zur Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsort und damit für die sog. Pendlerpauschale herangezogen wurde. Ab 01.01.2014 wird nicht mehr die „regelmäßige Arbeitsstätte“, sondern die „erste Tätigkeitsstätte“ zur Berechnung der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte herangezogen. Nur die Fahrten zur „ersten Tätigkeitsstätte“ können damit über die Pendlerpauschale abgesetzt werden. In einem Arbeitsverhältnis kann es nicht mehrere „erste Tätigkeitsstätten“ geben. Bei mehreren Tätigkeitsstätten bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber, welcher Ort bis auf Weiteres, also dauerhaft und nicht befristet die „erste Tätigkeitsstätte“ ist. Dabei muss es sich um eine ortsfeste Einrichtung, die auch in einem verbundenen Unternehmen und in Ausnahmefällen – z.B. bei Leiharbeitnehmern – auch bei einem fremden Unternehmen liegen kann.

Legt der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte fest, dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Finanzamt legt in diesem Fall die „erste Tätigkeitsstätte“ nach quantitativen Kriterien fest, was durchaus Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen kann.

Bis 31.12.2013 sollten Arbeitgeber daher möglichst eine dauerhafte Zuordnung der „ersten Tätigkeitsstätte“ dokumentieren.

Vereinfachung der Verpflegungsmehraufwendungs-Pauschalen

Bis 31.12.2013 erkannte das Finanzamt bei Dienstreisen eine Verpflegungsmehraufwendung von 6 Euro ab 8 Stunden, von 12 Euro ab 14 Stunden und von 24 Euro bei 24 Stunden an. Ab 01.01.2014 fällt die zweite Stufe weg und das Finanzamt erkennt bereits bei Auswärtstätigkeiten ab 8 Stunden Verpflegungsmehraufwendungen von 12 Euro an. Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten von mehr als 24 Stunden, entfallen auf die Tage, die nicht An- und Abreisetag sind, ein absetzbarer Verpflegungsmehraufwand von 24 Euro.

Beispiel: Arbeitnehmer A reist am ersten Tag an, wofür er sich einen Verpflegungsmehraufwand von 12 Euro anerkennen lassen kann. Für den zweiten Tag der Dienstreise kann er sich 24 Euro anerkennen lassen. Für den Abreisetag sind es dann immerhin noch 12 Euro.  

Dies sind nur einige Änderungen, die das neue Reisekostenrecht mit sich bringt. Wer sich weiter informieren möchte, kann dies im BMF-Schreiben zur Reform des Reisekostenrechts tun oder spricht uns an.

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