10. Februar 2014

Wem gehört eine Erfindung?

Wenn Arbeitnehmer im Dienst etwas erfinden, ist nicht nur die Frage der Vergütung zu klären


Man spricht von einer Arbeitnehmererfindung, wenn Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses eine so genannte fertiggestellte schutzfähige Diensterfindung tätigen. Der Arbeitnehmer muss eine solche Diensterfindung unverzüglich in Textform gegenüber dem Arbeitgeber melden, ihm die technische Aufgabe, ihre Lösung und deren Zustandekommen beschreiben. Dann hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er die Diensterfindung in Anspruch nehmen oder freigeben will oder, wenn er die Schutzfähigkeit nicht anerkennt, eine Schiedsstelle anruft. Seine Entscheidung muss er innerhalb von vier Monaten ab Eingang der Meldung treffen.

Entscheidet sich der Arbeitgeber, die Arbeitnehmererfindung in Anspruch zu nehmen, gehen alle Vermögensrechte daran auf den Arbeitgeber über. Dem Arbeitnehmer steht als Ausgleich ein Erfindungsvergütungsanspruch zu. Dieser entfällt, wenn eine Schutzunfähigkeit der Erfindung gerichtlich oder amtlich festgestellt worden ist. Es gilt der Grundsatz: Ohne Schutzfähigkeit keine Vergütung.

Das Arbeitnehmererfindungsrecht ist insgesamt von Fristen geprägt. So sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer binnen einer angemessenen Frist nach Inanspruchnahme vereinbaren, wie hoch der Vergütungsanspruch sein soll. Diese Vergütung hat der Arbeitgeber in Textform mit einer entsprechenden Begründung bis spätestens drei Monate nach Erteilung des Schutzrechtes festzusetzen und den entsprechenden Betrag zu zahlen. Dem Arbeitnehmer bleiben dann seinerseits zwei Monate um zu widersprechen, anderenfalls wird sie verbindlich und er kann auf Bestimmung der angemessenen Vergütung klagen, falls der Arbeitgeber diese nicht rechtzeitig festlegt.

Zur Bestimmung des Erfindungswertes gibt es drei Methoden. Entweder geht man vom marktüblichen Lizenzsatz für entsprechende Erfindungen in der Branche aus (Lizenzanalogie) oder von ihrem erfassbaren betrieblichen Nutzen (etwa in Form einer Umsatzsteigerung) oder man schätzt den Erfindungswert. Dabei orientiert man sich daran, welchen Preis der Arbeitgeber zum Erwerb einer solchen Erfindung von einem Dritten hätte aufwenden müssen.

Das Bundesministerium für Arbeit hat eine Richtlinie für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst getroffen. Diese regelt die Bemessung der Vergütung wie etwa den Erfindungswert, den Anteilsfaktor und schließlich auch die Berechnungsmethode für die Ermittlung der konkreten Vergütung. Der Vergütungsanspruch besteht für die Dauer der gesamten Nutzung.

Es besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechende Vereinbarungen über Diensterfindungen treffen. Eine für den Arbeitnehmer ungünstig abweichende bereits im Anstellungsvertrag getroffene Vereinbarung ist allerdings unwirksam, außer der Arbeitnehmer stimmt ihr angesichts der gemeldeten, also schon fertiggestellten Erfindung, ausdrücklich zu.

Eine nach der Erfindung getroffene Vereinbarung gilt, außer sie ist in erheblichem Maß unbillig. Dies müssen die Parteien binnen sechs Monaten deutlich machen. Es ist ratsam, bereits zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Regelung für den Falle einer Arbeitnehmererfindung zu treffen.

Verfasserin Frau Prof. (Asoc.) Dr. Jutta Glock | erschienen in der Berliner Zeitung am 25.01./26.01.2014


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