01. Dezember 2012

Arbeitsrechtliche Aspekte im Rahmen der Weihnachtsfeier


Für viele Arbeitgeber stellt die Adventszeit ein willkommener Anlass dar, um den Mitarbeitern mit einer gemeinsamen Weihnachtsfeier für die geleistete Arbeit im zurückliegenden Jahr zu danken. Betriebsfeste stärken das Teamgefühl und bieten die Möglichkeit, Kollegen etwas privater kennenzulernen. Doch auch bei betrieblichen Feiern haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer Spielregeln zu beachten.

Das Wichtigste hierzu im Überblick:

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Weihnachtsfeier durchzuführen?

Nein. Kein Arbeitgeber kann verpflichtet werden, eine Weihnachtsfeier durchzuführen. Auch ein Betriebsrat kann keine Weihnachtsfeier erzwingen, da ihm kein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zusteht.

Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen?

Auch diese Frage ist zu verneinen. Eine Pflicht zur Teilnahme an einer Betriebsfeier würde gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters verstoßen. Auch aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich regelmäßig keine Teilnahmepflicht. Der Arbeitnehmer ist demnach nur zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier gehört jedoch nicht zur Arbeitsleistung.

Muss der Arbeitgeber alle Mitarbeiter einladen?

Es besteht zwar keine Teilnahmepflicht, umgekehrt haben aber alle Mitarbeiter das Recht, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Der Arbeitgeber darf ohne sachlichen Grund nicht einzelne Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen von der Betriebsfeier ausschließen. Dies verbietet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.

Entscheidet sich der Mitarbeiter nicht zur Weihnachtsfeier zu gehen, muss er dann arbeiten?

Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit des Mitarbeiters statt und möchte dieser nicht mitfeiern, so ist er zur Arbeitsleistung verpflichtet. Sollte die Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund der Abwesenheit der anderen Kollegen nicht möglich sein, kann der Mitarbeiter mit Zustimmung des Vorgesetzten nach Hause gehen.

Kann der Arbeitgeber Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier arbeitsrechtlich sanktionieren?

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass trotz Weihnachtsfeier arbeitsvertragliche Nebenpflichten weiterhin gelten. Beleidigen oder belästigen Arbeitnehmer Vorgesetzte oder Kollegen kann der Arbeitgeber zur Abmahnung, in schweren Fällen auch zur ordentlichen oder sogar zur fristlosen Kündigung berechtigt sein.

Sind Arbeitnehmer bei einer Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier versichert?

Wer sich auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier verletzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers abgesichert. Die gesetzliche Unfallversicherung wertet eine betriebliche Weihnachtsfeier wie eine normale versicherte Tätigkeit im Betrieb. Für die Teilnahme des Mitarbeiters an der Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung - auch außerhalb des Betriebsgeländes –besteht somit Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die mit Art und Zweck der Weihnachtsfeier zusammenhängen. Wird auf der Weihnachtsfeier zum Beispiel gegessen, getanzt oder gespielt, so unterfällt auch dies dem Versicherungsschutz. Bei einer Betriebsweihnachtsfeier ist auch der direkte Heimweg des Mitarbeiters nach Beendigung des Festes versichert. Wann die Weihnachtsfeier beendet ist, entscheidet allein der Arbeitgeber. Beschließen einige Mitarbeiter jedoch nach dem offiziellen Ende der betrieblichen Weihnachtsfeier noch weiter zu feiern, so besteht dagegen kein Versicherungsschutz mehr.

Prof. Asoc. Dr. jur. Jutta Glock
www.agpkanzlei.de


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