02. August 2012

Pauschale Abgeltung von Überstundenvergütung oft wirkungslos


„Der Arbeitnehmer ist bei betrieblichen Erfordernissen auch zur Mehrarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit verpflichtet. Der Arbeitnehmer erhält für die Über- und Mehrarbeit keine weitergehende Vergütung.“ Solche oder ähnliche Klauseln zur pauschalen Abgeltung von Überstunden finden sich in vielen Arbeitsverträgen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 22.02.2012 (5 AZR 765/10) klargestellt, dass solche Klauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen unwirksam sind. Sie enthalten vermeidbare Unklarheiten, die zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen mangelnder Klarheit und Verständlichkeit führen. Wegen Intransparenz ist die Klausel gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Mangels Vergütungsabrede ist die Vergütung von Mehrarbeit nach § 612 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütungserwartung ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankommt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer mit einer deutlich herausgehobenen Vergütung nicht erwarten könne, dass ihm die Überstunden auch vergütet würden. Eine konkrete Grenze, wann eine herausgehobene Vergütung vorläge, nannte das Gericht nicht. Mit der Entscheidung vom 22.02.2012 legt sich das Gericht nun fest. Von einer herausgehobenen Vergütung im vorgenannten Sinne ist bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugehen. Die Arbeitnehmer, die ein Gehalt beziehen, das die Beitragsbemessungsgrenze überschreite, würden zu den Besserverdienern gehören. Sie würden nicht nach einem Stundensoll, sondern nach Arbeitsaufgaben vergütet. Ihnen fehle daher die zur Überstundenvergütung erforderliche Vergütungserwartung.

Fazit:
Viele pauschale Abgeltungsklauseln für Überstunden sind unwirksam. Arbeitgeber müssen vermehrt Zahlungsklagen wegen Vergütung von Überstunden fürchten. Das setzt aber weiterhin voraus, dass der Arbeitnehmer das Entstehen des Vergütungsanspruchs von Überstunden darlegen und beweisen kann.

Praxistipp an Arbeitgeber:

  • Gestalten Sie Mehrarbeitsklauseln einzelfallabhängig!
  • Lassen Sie Überstundenvergütungsansprüche nicht nur verjähren, sondern durch Vereinbarung wirksamer Ausschlussfristenklauseln auch verfallen!

Praxistipp an Arbeitnehmer:

  • Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag!
  • Dokumentieren Sie Ihre Überstunden genau!

Wir erlauben und den Hinweis, dass eine vollständige Beschreibung des Themas nicht möglich erscheint. Dieser Artikel ersetzt daher nicht die einzelfallbezogene Beratung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Möchten Sie sich – egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - zu dem Thema Überstunden beraten lassen, vereinbaren Sie einen Termin mit uns.


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