31. Oktober 2011

Betriebliches Vorschlagswesen - Einfallsreichtum zahlt sich aus


In den Köpfen von Mitarbeitern schlummern oft ungeahnte Potentiale, die Arbeitgeber gewinnbringend für sich nutzen können. Durch kluges Ideenmanagement können Unternehmen so Einsparungen in Millionenhöhe erwirtschaften. Doch auch für Mitarbeiter zahlt sich ihr Einfallsreichtum aus. Zum Dank werden sie vom Arbeitgeber oft mit Sach- oder Geldprämien belohnt.

Viele Betriebe haben die Bedeutung des betrieblichen Vorschlagswesens als Teilbereich des Ideenmanagements noch nicht erkannt, obwohl sie hierdurch erhebliche Kosten einsparen, Prozesse optimieren und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern könnten.

Dabei ist die Idee nicht neu. Bereits im Jahr 1872 soll Alfred Krupp als einer der Ersten in seinem Unternehmen ein betriebliches Vorschlagswesen eingeführt und seine Mitarbeiter nach konkreten Verbesserungsvorschlägen gefragt haben.

Abzugrenzen ist das betriebliche Vorschlagswesen vom Arbeitnehmererfindungsrecht. Die zentralen Rechtsgrundlagen für das deutsche Arbeitnehmererfinderrecht sind abschließend im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) geregelt. Das ArbNErfG erfasst patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen, die aus der dem Mitarbeiter obliegenden Tätigkeit entstanden sind. Dem Arbeitgeber steht es frei, die Erfindung des Mitarbeiters in Anspruch zu nehmen. Nimmt er sie in Anspruch, muss er dem Mitarbeiter aber eine angemessene zusätzliche Vergütung zahlen. Die Höhe dieser Zusatzvergütung bestimmt sich vor allem nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung und der Aufgaben und Stellung des Mitarbeiters im Betrieb.

Im Gegensatz zu den Arbeitnehmererfindungen ist das betriebliche Vorschlagswesen gesetzlich kaum geregelt. Ein Verbesserungsvorschlag fällt nur dann in das betriebliche Vorschlagswesen, wenn er von einem Mitarbeiter freiwillig erbracht wird und es sich um eine zusätzliche Leistung handelt, d.h. vom Mitarbeiter nicht schon aufgrund seines Arbeitsvertrages geschuldet wird. Der Mitarbeiter muss konkret die Lösung eines Problems aufzeigen, die bloße Kritik an bestehen betrieblichen Umständen reicht nicht aus. Der Verbesserungsvorschlag kann technische, organisatorische, kaufmännische oder soziale Bereiche betreffen. Die von den Mitarbeitern eingebrachten Ideen bezwecken daher regelmäßig nicht nur eine Erhöhung der betrieblichen Ertragslage, sondern können auch zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung der betrieblichen Arbeit beitragen.

Arbeitgeber, die das betriebliche Vorschlagswesen nutzen möchten, sollten aber beachten, dass dem Betriebsrat weit reichende Regelungsbefugnisse zustehen. Zwar entscheidet der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei, ob er ein betriebliches Vorschlagswesen einführen will und ob und in welcher Höhe er Prämien für die Ideen und Anregungen der Mitarbeiter zur Verfügung stellen will. Bei Fragen der Organisation und des durchzuführenden Verfahrens des betrieblichen Vorschlagswesen muss er den Betriebsrat aber zwingend beteiligen. So hat der Arbeitgeber beispielsweise zusammen mit dem Betriebsrat darüber zu entscheiden, wie die Einreichung der Vorschläge zu erfolgen hat und wie die Prüfung und Bewertung vorzunehmen ist. Die Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesen werden daher zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat regelmäßig in Betriebsvereinbarungen festgelegt.

Von einem richtig genutzten Vorschlagswesen profitieren nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sollten daher weiter ihrer Kreativität freien Lauf lassen und Arbeitgeber dieses wertvolle Gut nicht ungenutzt lassen.

Dr. Jutta Glock
www.agpkanzlei.de


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