01. Juni 2010

Vertrag für Geheimes


Darf der Betriebsrat bei persönlicher Verpflichtung zur Geheimhaltung mitbestimmen?

Aus: Berlin maximal 6 / 2010

Rechtsfrage Vertrag für Geheimes

In manchen Betrieben haben alle Mitarbeiter in ihren Arbeitsverträgen eine Klausel, die sie verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln. Gerade in der Projektarbeit wird die Belegschaft fachlich voll eingebunden, so dass das unternehmerische Bedürfnis besteht, die Mitarbeiter zur Geheimhaltung zu verpflichten. Für den Fall des Geheimnisverrates droht die Kündigung oder auch Schadensersatz. Was aber tun, wenn der Betriebsrat eine Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz einfordert? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 10. März 2009 festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Verschwiegenheitspflichten davon abhängt, auf welchen Gegenstand sich die Pflicht des Mitarbeiters zu Stillschweigen bezieht. Wenn nicht das Ordnungsverhalten tangiert ist, sondern die Verschwiegenheitspflicht zweifelsfrei auf geschäftliche Informationen abzielt, also auf das Arbeitsverhalten, liegt eine mitbestimmungsfreie Konkretisierung der bereits im Arbeitsvertrag verankerten Pflicht zur Bewahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vor. Zudem könnte die Vorschrift des § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb greifen, die den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Strafe stellt. Es kommt also auf den Bezugspunkt der Geheimhaltung im Einzelfall an. Um Streit zu vermeiden, empfehle ich ohne die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung dennoch, den Betriebsrat in diesen Regelungen im Vorfeld einzubinden.

Prof. Asoc. Dr. jur. Jutta Glock Fachanwältin für Arbeitsrecht

D4/D16499


Druckvorschau
© Anwaltskanzlei Glock & Professionals 2024