19. August 2013

Die Arbeitsgerichte: Personalkosten senken – aber nicht um jeden Preis

Aktuelle Rechtsprechung zum Outsourcing


Leiharbeit, Werkverträge und freie Mitarbeiter ermöglichen Unternehmen flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren, ohne sich dabei an Arbeitnehmer binden zu müssen. Dass das mit Bedacht erfolgen muss, zeigen nicht nur, aber insbesondere die Entscheidungen der Arbeitsgerichte in den letzten Monaten.

Insbesondere der Einsatz von Leiharbeitnehmern bietet Unternehmen ein Instrument zur Reduzierung von Personalkosten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wie auch einige Instanzengerichte mahnen an, dass der in § 1 Abs. 1 S. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) enthaltene Leitsatz des nur vorübergehenden Einsatzes eines Leiharbeitnehmers auch ernst genommen werden soll.

Am 10.07.2013 entschied das BAG, dass der dauerhafte Einsatz einer Leiharbeitnehmerin statt einer Stammkraft nicht „im Sinne des Erfinders“ ist (BAG 7 ABR 91/11). Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmerin. Anders als die Vorinstanzen gab das BAG dem Betriebsrat Recht. Zum Einen sei der Einsatz nicht mehr vorübergehend und zum Anderen solle § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft in Leiharbeitnehmer und Stammkräfte verhindern. Für die Unternehmen bedeuten daher mehr als nur kurze Einsätze von Leiharbeitnehmern nach wie vor ein Risiko.

Viele Unternehmen lagern Produktionsabschnitte oder ganze Projekte aus und schließen dazu u.a. Werkverträge ab. Der Boomerang-Effekt ist allerdings nicht zu unterschätzen. Die Gefahr, dass das vom Auftraggeber in seinen Projekten eingesetzte Fremdpersonal zu seinen Arbeitnehmern wird, ist durchaus real.

Am 01.08.2013 entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (2 Sa 6/13), dass die Daimler AG viele Mitarbeiter eines IT-Dienstleisters in Scheinwerk- und Scheindienstverträgen beschäftigte. Diese Mitarbeiter klagten und gewannen. Sie sind als Mitarbeiter der Daimler AG anzusehen.

Um beim Einsatz von Fremdpersonal das Risiko der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung zu reduzieren, bedarf es daher einer gründlichen Planung des Outsourcings, der ständigen Kontrolle der Abläufe bei der Durchführung des Outsourcing und einer maßgeschneiderten Gestaltung des Werk- oder Dienstvertrags. Das Fremdpersonal darf nicht in den Betrieb eingegliedert werden, also insbesondere keine Weisungen von Stammkräften erhalten. Der Schutz der Daten und der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darf ebenso nicht zu kurz kommen. Ist das Projekt nicht für einen Werkvertrag geeignet, ist im Zweifel der Einsatz von Leiharbeitnehmern über ein professionelles Zeitarbeitsunternehmen das Mittel der Wahl.


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