14. Juli 2012

Die Frage nach den freien Tagen

Jetzt sind Ferien, viele sehnen sich nach Urlaub. Doch steht er auch Arbeitnehmern in der Probezeit zu?


Häufig stellt sich gerade in den großen Sommerferien die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der sich noch innerhalb der Probezeit befindet, schon Urlaub nehmen darf. Dann stellen sich Fragen wie:

Steht dem Mitarbeiter Urlaub in der Probezeit überhaupt zu?

Wie viel Urlaub steht denn in der Probezeit zu?

Muss Urlaub überhaupt in der Probezeit vom Arbeitgeber gewährt werden?

Die Antworten auf diese Fragen ergeben sich aus dem Bundesurlaubsgesetz. Danach hat jeder Arbeitnehmer im Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle und damit vertraglich vereinbarte – Urlaubsanspruch wird erstmalig nach dem 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Haben Sie also 30 Tage Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, können Sie den gesamten Jahresurlaub von 30 Tagen auch erst nach Ablauf von 6 Monaten gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

Das Gesetz sieht auch vor, dass für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs hat. In dem Beispiel der Vereinbarung von 30 Tagen Jahresurlaub, entsteht für Sie als Arbeitnehmer also pro vollendeten Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnissees ein Anspruch auf 2,5 Tage Urlaub. Das heißt, auch während der Probezeit können Mitarbeiter schon diesen Urlaub im Umfang von 2,5 Tagen für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verlangen.

Dem Mitarbeiter stehen damit für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/12 seines Jahresurlaubsanspruchs zu. Voraussetzung ist dann nur noch ein Urlaubsantrag und die Genehmigung des Urlaubs durch den Arbeitgeber. Urlaub und damit auch der auf den einzelnen Beschäftigungsmonat bezogene Teilurlaub von 1/12, kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden; also ist beispielweise der Urlaubsanspruch für 3 Monate im Beispiel des Jahresurlaubs von 30 Tagen, rein rechnerisch 7,5 Tage und nun aufzurunden auf 8 Tage Urlaub.

Beginnt die Probezeit und damit das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Jahres, kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise vom Arbeitgeber verlangen, dass sein entstehender Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen ist (§ 7 Absatz 3 Satz 4 Bundesurlaubsgesetz). Die Übertragung des Teilurlaubsanspruchs erfolgt nicht automatisch. Der Arbeitnehmer muss dies ausdrücklich und bestenfalls nachweisbar vom Arbeitgeber verlangen. Das ist allerdings die Ausnahme von der Regel. Grundsätzlich ist Urlaub in dem Kalenderjahr zu nehmen, in dem er entstanden ist. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr kommt nur dann in Betracht, wenn betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz). Liegen die nicht vor, erlischt ein noch offener Anspruch auf Urlaub am Ende des Kalenderjahrs.

Was allerdings geschieht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet? § 5 Absatz 1 c) Bundesurlaubsgesetz spricht dem Arbeitnehmer zunächst einen Anspruch auf 1/12 des vollen Urlaubsansprüches für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu. Stellen Sie sich allerdings die folgende Situation vor: Das Arbeitsverhältnis verläuft so gut, dass der Arbeitnehmer bereits zwei Wochen Urlaub im Januar nehmen darf. Im Februar endet das Arbeitsverhältnis, aufgrund außerordentlicher Kündigung. Der Arbeitnehmer hat im Ergebnis mehr Urlaub erhalten als eigentlich entstanden ist. Kann der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt für den zuviel gewährten Urlaub zurückfordern? Die Antwort für diesen Fall gibt § 5 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz: Der Arbeitgeber kann das Urlaubsentgelt für den zuviel gewährten Urlaub nicht zurückfordern.

Unabhängig von den rechtlichen Erwägungen ist es sicherlich empfehlenswert, nicht gleich das Arbeitsverhältnis mit einem Wunsch nach Gewährung von Urlaub in der Probezeit zu beginnen.

Prof. Asoc. Dr. jur. Jutta Glock
www.agpkanzlei.de


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