01. Januar 2012

Wenn der S-Bahn-Verkehr zusammenbricht


Trotz des bislang milden Winters, kam es bei der Berliner S-Bahn im Dezember 2011 zu vermehrten Störungen. Viele Berliner mussten auf ihre S-Bahn lange warten. Laut Deutschem Wetterdienst wird es in den nächsten Tagen kälter werden. Das Wetter kommt dann als weiterer Ausfallfaktor für die Berliner S-Bahn dazu.

Was aber muss ein Arbeitnehmer tun, wenn die S-Bahn ausfällt? Kann man zu Hause bleiben? Das bestimmt nicht. Muss der Arbeitnehmer vorsorgen? Ja, denn er trägt das Wegerisiko. Er hat sicherzustellen, dass er rechtzeitig seine Arbeit antritt. Man sollte sich daher möglichst frühzeitig über mögliche Ausfälle oder Streckensperrungen wegen Bauarbeiten usw. informieren. Die Internetauftritte und Telefonhotlines der Betreiber des öffentlichen Verkehrs helfen.

Was aber ist zu beachten, wenn auf dem Weg zur Arbeit, trotz aller Vorbereitung, z.B. der S-Bahnverkehr ausfällt? Auch dann trifft den Arbeitnehmer das Wegerisiko. Nur wenn der Betrieb seines Arbeitgebers ohnehin wegen einem betrieblichen Grund stillsteht, behält der er seinen Lohnanspruch.

Fällt die S-Bahn aus, darf der Arbeitnehmer nicht einfach zu spät kommen, ohne seinen Arbeitgeber zu informieren. Er muss seinen Arbeitgeber sofort über Art und voraussichtliche Dauer der Verhinderung unterrichten. Nur so ist der Arbeitgeber in der Lage umzudisponieren. Der Arbeitnehmer muss im Übrigen den schnellsten Weg zur Arbeit einschlagen. Die Kosten trägt er und nicht der Arbeitgeber.

Kommt ein Arbeitnehmer zu spät, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das kann eine Abmahnung und trotz Abmahnung, bei wiederholten Zuspätkommen, auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Im Extremfalle sind sogar außerordentliche Kündigungen denkbar. Außerdem gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit, kein Lohn!“. Für die Zeit der Abwesenheit des Arbeitsnehmers von seinem Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber also den Lohn kürzen.

Wie aber müssen sich Arbeitnehmer verhalten, die nicht in Betrieben mit festen Arbeitszeiten, wie z.B. im Schichtbetrieb, sondern in Gleitzeit arbeiten? Solange der Arbeitnehmer sich nicht so stark verspätet, dass er erst in der Kernzeit die Arbeit antritt, kann er die verspätete Zeit nachholen. Beginnt er in der Kernzeit zu arbeiten, ist der Arbeitgeber jedenfalls für die Dauer der nicht geleisteten Arbeit während der Kernzeit berechtigt, den Lohn zu streichen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleitzeit nach der Kernzeit nicht ausreicht, um die Abwesenheit auszugleichen.

In Ausnahmefällen ziehen Arbeitsverhinderungen keine Sanktionen nach sich. Im Falle vorübergehender Arbeitsverhinderungen sieht § 616 Bürgerliches Gesetzbuch einen solchen Ausnahmefall vor. Der Ausfall des öffentlichen Verkehrs ist keine vorübergehende Verhinderung. Tarifverträge, Betriebs oder Dienstvereinbarungen können diesen Grund allerdings als berechtigte Arbeitsverhinderung anerkennen.

Arbeitnehmer sollten ihren Weg zur Arbeit immer rechtzeitig im Voraus planen, sich nicht zu spät aus dem Haus begeben und für den Fall des plötzlichen Ausfalls des öffentlichen Verkehrs ein alternatives Reisemittel aussuchen. Wenn es doch einmal zu einem Ausfall des öffentlichen Verkehrs kommt, sollte der Arbeitgeber informiert und sich auf dem schnellsten Weg zum Arbeitsplatz begeben werden. Viele Arbeitgeber werden bei dieser Transparenz aus Kulanz über eine Sanktionierung der Verspätung hinwegsehen.

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