06. Juli 2010

Ratgeber für Arbeitgeber


Sommerferien - Anstellung von Minderjährigen

In Deutschland beginnen derzeit die Sommerferien. Von so manchem Schüler wird die freie Zeit zum Jobben genutzt. Zum Schutz von Minderjährigen gelten für den Fall ihrer Beschäftigung besondere Vorschriften, die insbesondere im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu finden sind. Verstöße werden mit zum Teil empfindlichen Bußgeldern und zuweilen sogar Freiheitsstrafen geahndet .

Schüler ab 15 Jahren, die aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen einer ganztägigen Arbeit in der Zeit von 6 bis 20 Uhr nachgehen. Die Arbeitszeit ist im Regelfall auf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich in einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) beschränkt. Zwischen den Schichten muss eine Ruhezeit von 12 Stunden liegen. Während der Schulferien dürfen schulpflichtige Jugendliche höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.

Für das Ende der Arbeitszeit (§ 14 JArbSchG), die Samstags- (§ 16 JArbSchG), Sonntags- (§ 17 JArbSchG) und die Feiertagsruhe (§ 18 JArbSchG) sieht das JArbSchG umfangreiche, branchenbezogene Regelungen vor.

Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Darunter fallen insbesondere Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder bei denen sie Lärm oder anderen schädlichen Einflüssen wie außergewöhnlicher Hitze oder Nässe ausgesetzt sind, die ihre Gesundheit gefährden.

Arbeit an Wochenenden und Feiertagen ist Minderjährigen ebenfalls untersagt. Für Jugendliche existieren von diesem Verbot einige, eng umgrenzte Ausnahmen.

Bis auf einige wenige Ausnahmen (§ 5 Abs. 2, § 6 JArbSchG), die zum Teil der Bewilligung der Aufsichtsbehörde bedürfen, ist die Beschäftigung von Schülern unter 13 Jahren verboten.

Kinder über 13 Jahren dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist, bis zu zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich und nicht zwischen 18 und 8 Uhr beschäftigt werden.

Jugendliche mit einem Schulabschluss können bis zu 50 Tage pro Jahr oder zwei Monate hintereinander sozialversicherungsfrei jobben.

Volljährige Schüler unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Daher dürfen sie sowohl in den Ferien als auch neben der Schulzeit einen Minijob ausüben – vorausgesetzt dieser beeinträchtigt ihre schulischen Leistungen nicht.

Quelle: Bundesregierung Pressemitteilung vom 6.7.2010


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