27. Juli 2010

D&O-Versicherung


Das Rundumsorglospaket für Manager?

Als Vorstandsmitglied sind Sie Entscheider. Bei fehlender Sorgfalt können ihre Entscheidungen zu Schäden führen. Das Vorstandsmitglied haftet persönlich für den entstandenen Schaden. Mit dem Abschluss einer Directors-and-Officers-Versicherung, kurz D&O-Versicherung, konnten sich Vorstandsmitglieder weitestgehend gegen dieses Haftungsrisiko absichern.

Im Sommer 2009 änderte sich das schlagartig. Das "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung", kurz VorstAG, trat in Kraft. In § 93 des Aktiengesetzes wurde der Hinweis eingefügt, dass sich das D&O-versicherte Vorstandsmitglied mit mindestens 10 Prozent an dem von ihm verursachten Schaden zu beteiligen habe. Dieser sog. Selbstbehalt soll bis zu eineinhalb Jahresgehälter umfassen und bei jeder Pflichtverletzung einzeln entstehen. Durch den Selbstbehalt soll ein Leerlaufen der in § 93 Absatz 1 Aktiengesetz enthaltenen Haftungsandrohung vermieden werden, wenn Vorstände durch eine D&O-Versicherung nahezu vollständig (ausgenommen vorsätzliches Verhalten, das nicht versicherbar ist) vor Haftungsrisiken abgesichert sind.

Nach einer von Glock & Professionals eingeholten Auskunft des Bundesjustizministeriums soll man sich gegen das Haftungsrisiko des Selbstbehalts dennoch versichern können. Aufgrund der erwähnten Widersprüche sind sich die Versicherer bislang aber uneinig, auf welches Modell das Richtige ist. Einige verkaufen Policen, die neben dem D&O-Vertrag eigenständig vor dem Haftungsrisiko des Selbstbehalts absichern. Andere Versicherer wiederum bieten ein Komplettpaket an. Vor dem Hintergrund des Sinn und Zweckes des Selbstbehalts als Mittel zur Disziplinierung des Vorstands, sieht sich die Kompaktlösung weitaus größerer Kritik ausgesetzt als das Modell, das die separate Versicherung des Selbstbehalts vorsieht. Bei der Kompaktlösung subventioniert das Unternehmen quasi die Versicherung des Selbstbehalts. Die Kompaktlösung stellt damit im Grunde den alten Zustand (vor dem VorstAG) nur in einem neuen Gewand her.

Es bleibt abzuwarten wie sich die Frage der Versicherbarkeit und die Art und Weise der Versicherung des Selbstbehalts entwickelt. Soweit ersichtlich, existiert noch keine Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Klar ist also, dass noch nichts klar ist.

(Quelle: "Das Supersicherkomplettpaket" von Anja Krüger, Financial Times Deutschland, 27. Juli 2010, Seite 20)


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