Fachanwälte für Arbeitsrecht Glock & Professionals
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Buchpublikationen

Praxis der Hauptversammlung - Erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung






Praxis der Hauptversammlung
Der Vorstand und die Hauptversammlung, was Sie als Vorstand einer Aktiengesellschaft wissen sollten.

RWS-Verlag, Köln. 563 S.
ISBN: 978-3-8145-8153-8

Arbeitsrecht - Ein Leitfaden für leitende Angestellte in eigener Sache






Arbeitsrecht
Ein Leitfaden für leitende Angestellte in eigener Sache

Gabler Verlag 2006. 252 S.
ISBN: 3-8349-0200-4

Der GmbH-Geschäftsführer
					Was Geschäftsführer und Manager wissen müssen






Der GmbH-Geschäftsführer
Was Geschäftsführer und Manager wissen müssen

Gabler Verlag 2005. 236 S.
ISBN: 3-409-14260-6




Aktuelles

Ratgeber für Arbeitgeber: Betriebsrat darf Internet nutzen

§ 40 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsräten Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Das Bundesarbeitsgericht stellte in einer Entscheidung vom 20. Januar 2010 fest, dass dazu auch die Bereitstellung eines Internetzugangs gehöre.

Die Nutzung des Internets diene der Informationsbeschaffung durch den Betriebsrat und damit der Erfüllung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Soweit keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, dürfe der Betriebsrat einen Internetzugang regelmäßig für erforderlich halten, ohne dass es der Darlegung konkreter, sich ihm aktuell stellender Aufgaben bedarf, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden.

Neben dem Internet darf ein Betriebsrat auch die Mitbenutzung des eingerichteten E-Mail-Systems verlangen, wenn hierüber im Wesentlichen die innerbetriebliche Kommunikation stattfindet. Möglich ist auch, dass der Betriebsrat die Nutzung des Intranets in Form einer eigenen Homepage einfordern kann, die dann die Funktion eines „Schwarzen Bretts“ übernimmt. Dagegen kann der Betriebsrat nicht die Einrichtung einer Homepage im öffentlichen Internet verlangen. Hier fehle es zum Einen an dem erforderlichen Aufgabenbezug und zum Anderen müsse es der Arbeitgeber nicht hinnehmen, dass betriebsinterne Informationen nach außen gelangen.

Über den Inhalt der Bekanntmachungen - z.B. über eine Homepage im betriebsinternen Intranet - entscheidet der Betriebsrat allein. Es bedarf also keiner vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers, muss sich aber im Rahmen der Aufgaben halten.
Absolut unzulässig sind parteipolitische Propaganda oder die Werbung für eine Gewerkschaft. Strafbare Handlungen wie z.B. Beleidigungen sind selbstverständlich auch unzulässig und dürfen nicht über, vom Arbeitgeber bereitgestellte Kommunikationsmittel im Betrieb oder gar unternehmensextern verbreitet werden.

Rechtsprechung und Literaturmeinungen zu Kosten und Sachaufwand der Geschäftsführung des Betriebsrats sind mannigfaltig. Bezogen auf die Umstände in Ihrem Unternehmen erörtern wir mit Ihnen Ihre Anliegen und beantworten Fragen wie z.B., ob Ihr Betriebsrat eine besondere arbeitsrechtliche Spezialliteratur für erforderlich halten darf oder mit Mobiltelefonen ausgerüstet werden muss, wenn er es verlangt?

Darüber hinaus beraten wir Sie in jeder anderen Problematik, die sich bei der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat stellt.

Sprechen Sie uns an! Vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung. Unser Sekretariat erreichen Sie unter 030 / 8892225-0.


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