Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Das ändert sich ab 1. Januar 2011
Auch über das Jahr 2010 hinaus bleibt das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ bestehen: Existenzgründer können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige weiter versichern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die bis Ende 2010 befristete Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung hat der Bundestag nunmehr aufgehoben – allerdings wurden zugleich einige Änderungen beschlossen, die seit dem 1. Januar 2011 gelten.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Beantragung der freiwilligen Weiterversicherung nach § 28 a SGB III bleiben allerdings weitgehend unverändert. Antragsberechtigt ist, wer unter anderem eine selbständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausübt und innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder eine Entgeltersatzleistung, wie etwa Arbeitslosengeld, bezogen hat. Eine Antragspflichtversicherung kann nur begründet werden, wenn der Antragsteller nicht bereits anderweitig versicherungspflichtig ist – zum Beispiel als Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten – oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter, Richter).
Die wichtigsten Regelungen und Änderungen im Überblick:
Verlängerung der Antragsfrist: Seit dem 1. Januar 2011 wird die Antragsfrist von einem auf drei Monate ausgedehnt. Existenzgründer müssen ihren Antrag zur Versicherung innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit am Wohnort stellen.
Ausschlussgrund: Keine freiwillige Weiterversicherung ist möglich, wenn der Selbständige ab 2011 zweimal Arbeitslosengeld aus demselben Anspruch bezieht. Der Ausschlussgrund greift allerdings dann nicht, wenn der Selbständige zwischenzeitlich einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat, wenn er also wieder mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand.
Erhöhte Beiträge: Entscheidende Veränderungen ergeben sich bei der Höhe der Beiträge. Trotz der Übergangsregelung für das Jahr 2011, dass Versicherte nur 50 Prozent des regulär aufzubringenden Beitrags zahlen müssen, erhöhen sich die Beiträge ab 2011 auf ungefähr 38 Euro monatlich in Westdeutschland und etwa 34 Euro monatlich in Ostdeutschland. Ab 2012 werden Beiträge dann auf 100 Prozent angehoben, also auf 76 Euro bzw. 68 Euro. Für Existenzgründer wird darüber hinaus eine Sonderregelung eingeführt: Sie brauchen im ersten Gründungsjahr generell nur die Hälfte des Beitrags zahlen.
Eintritt der Arbeitslosigkeit: Scheitert die berufliche Selbständigkeit, tritt der Versicherungsfall ein: Der freiwillig Versicherte kann jetzt die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das unter anderem von der Art der Beschäftigung abhängt, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit richten. Zudem spielt natürlich auch die Qualifikation für die Ausübung dieser Beschäftigung eine wesentliche Rolle.
Bezugsdauer: Die Bezugsdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt vor allem davon ab, wie lange der Selbständige in den letzten zwei Jahren vor Eintreten der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Hinzuverdienst: Wer arbeitslos ist, kann auch weiterhin als Selbständiger bis zu 165 Euro (Stand 2010) neben seinem Arbeitslosengeld hinzuverdienen. Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Kündigung: Aufgrund der umfassenden Änderungen ist Existenzgründern, die bereits vor dem 1. Januar 2011 freiwillig versichert waren und nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchten, ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt worden. Sie können ihr Versicherungsverhältnis bis zum 31. März 2011 rückwirkend zum 31. Dezember 2010 beenden.
Für Neumitglieder gilt: Seit dem 1. Januar 2011 ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses nur noch nach Ablauf einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalendermonats möglich.
Dokumente im PDF-Format:
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige
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