Mit unserem Newsletter 03/2004 möchten wir Sie über die jüngsten Entwicklungen im Arbeitsrecht informieren.
Themen in der Übersicht:
I. Eigene Veröffentlichungen
Freistellung mit Folgen - welche Risiken bergen Vereinbarungen über Altersteilzeit, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.08.2004, Recht und Steuern, S. 19
Steine statt Brot bei Altersteilzeit Rezension, BAG, Urteil vom 10. Februar 2004, Arbeit und Arbeitsrecht, Personal-Profi, S. 50, Heft 9, 2004
II. Aktuelle Rechtsprechung
- BAG vom 14.10.2003- 9 AZR 146/03: Altersteilzeit - Störfall - Blockmodell
- BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03: Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast
- BAG vom 22.01.2004 - 2 AZR 237/03: Kündigungsschutz - Schwellenwert
- BAG vom 27.01.2004 - 1 AZR 148/03: Verzicht auf Sozialplananspruch
- BAG vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03: Arbeitsvertragsparteien können keine Haftung des Arbeitnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden vereinbaren
- BAG vom 25.02.2004 - 5 AZR 160/03: Zum Anspruch auf Mutterschaftsgeld beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu Beginn der Schutzfrist
- BAG vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03: Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung
- BAG vom 16.03.2004 – 9 AZR 323/03: Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit
- BAG vom 24.03.2004 - 5 AZR 233/03: Dienstverträge sind bei beiderseitigem Verstoß gegen das SchwarzArbG nichtig
- BAG vom 29.04.2004 – 1 ABR 30/02: Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch Arbeitgeber
- BAG vom 13.05.2004 – 8 AZR 198/03: Kein Anspruch auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber nach Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren
- BAG vom 08.06.2004 – 1 ABR 4/03: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz
- BAG vom 23.06.2004 – 7 AZR 514/03: Privatnutzung eines Dienstwagens durch freigestelltes Betriebsratsmitglied
- BAG vom 23.06.2004 – 7 AZR 636/03: Wirksamkeit der Befristung eines Probearbeitsvertrags
- BAG vom 24.06.2004 – 6 AZR 320/03: Erstattung von Fortbildungskosten bei Arbeitgeberkündigung
- BAG vom 24.06.2004 - 2 AZR 63/03: Kündigung eines gewerkschaftlichen Vertrauensmanns wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber im gewerkschaftseigenen Intranet
- BAG vom 29.06.2004 – 1 ABR 21/03: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
- BAG vom 29.06.2004 - 1 ABR 32/99: Europaweit tätige Unternehmensgruppen müssen auch bei einer Zentrale außerhalb der EU die Bildung eines Europäischen Betriebsrats ermöglichen
- BAG vom 20.07.2004 - 9 AZR 369/03: Ausländische Baufirmen müssen ab 1999 für in Deutschland tätige Arbeitnehmer in die Urlaubskasse der Bauwirtschaft einzahlen
- BAG vom 22.07.2004 - 8 AZR 350/03: Beim Betrieb eines Gefahrstofflagers kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen – hier: sog. Insourcing
- LAG Düsseldorf vom 21.01.2004 - 12 Sa 1188/03: Sozialauswahl bei älteren Arbeitnehmern
- LAG Baden-Württemberg vom 08.07.2004 - 4 Ta 7/04: Abfindungen müssen grundsätzlich auch für Prozesskosten eingesetzt werden
- LAG Hamm vom 19.3.2004 - 13 TaBV 146/03: Betriebsratsmitglieder können nur bei konkreter Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden
- LAG Hamm vom 30.4.2004 - 15 Sa 2039/03: Unwirksame Betriebsvereinbarungen können nur ausnahmsweise in eine vertragliche Einheitsreglung umgedeutet werden
- LAG Rheinland-Pfalz, Meldung vom 09.07.2004 - 11 Sa 523/03: Arbeitgeber irrt über Art der Nebentätigkeit - Genehmigung bleibt
- ArbG Frankfurt a. M., Meldung vom 16.07.2004 - 12 Ca 6889/02: Zu erwartende Fehlzeiten: Fristlose Kündigung nicht ohne weiteres
- ArbG Frankfurt/a.M., Meldung vom 23.07.2004 - 5/3 Ca 6074/03: Beteiligung an Schlägerei rechtfertigt fristlose Kündigung
III. Terminvorschau BAG
II. Aktuelle Rechtsprechung
1. Altersteilzeit - Störfall - Blockmodell
BAG vom 14.10.2003- 9 AZR 146/03:
Endet ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, so ist die vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistung auszugleichen. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, in einer Ausgleichsregelung die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Aufstockungsleistungen auf das Entgelt anzurechnen, die ihm für seine Vollzeittätigkeit zugestanden hätte. Mit dem Gleichheitssatz unvereinbar wäre eine Regelung, die zu einer Kürzung des Entgelts für die Arbeitszeit führte, das der Arbeitnehmer ohne den Wechsel in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erhalten hätte.
Zurück zur Übersicht
2. Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast
BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.
Zurück zur Übersicht
3. Kündigungsschutz - Schwellenwert
BAG vom 22.01.2004 - 2 AZR 237/03
Bei der Berechnung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist der gekündigte Arbeitnehmer auch dann mit zu berücksichtigen, wenn Kündigungsgrund die unternehmerische Entscheidung ist, den betreffenden Arbeitsplatz nicht mehr neu zu besetzen.
Zurück zur Übersicht
4. Verzicht auf Sozialplananspruch
BAG vom 27.01.2004 - 1 AZR 148/03
Bei einem individualvertraglichen Verzicht auf Ansprüche aus einem Sozialplan findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung. Der Verzicht ist zulässig, wenn zweifelsfrei feststellbar ist, dass die Abweichung vom Sozialplan objektiv die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ist.
Zurück zur Übersicht
5. Arbeitsvertragsparteien können keine Haftung des Arbeitnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden vereinbaren
BAG vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03
Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Daher ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch für leicht fahrlässig verursachte Schäden (hier am Dienstwagen) haftet, unwirksam.
Zurück zur Übersicht
6. Zum Anspruch auf Mutterschaftsgeld beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu Beginn der Schutzfrist
BAG vom 25.02.2004 - 5 AZR 160/03
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs.2 MuSchG wegen eines vereinbarten Sonderurlaubs unter Wegfall der Hauptleistungspflichten geruht hat. Vielmehr ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs ausgeschlossen.
Zurück zur Übersicht
7. Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung
BAG vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03:
Hat ein Arbeitnehmer Klage nach § 17 TzBfG auf Feststellung erhoben, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsvereinbarung nicht beendet ist, haben nachfolgende Befristungsvereinbarungen nicht zur Folge, dass der vorangehende Vertrag aufgehoben worden ist. Vielmehr enthalten die Folgeverträge in diesem Fall den konkludent vereinbarten Vorbehalt, der nachfolgende Vertrag solle nur dann maßgeblich sein, wenn nicht bereits auf Grund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht.
Zurück zur Übersicht
8. Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit
BAG vom 16.03.2004 - 9 AZR 323/03
Eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Regelung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit kann ein betrieblicher Grund im Sinne von § 8 TzBfG sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitsbeginn keinen kollektiven Bezug hat, zum Beispiel wenn die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung, Mehrarbeit oder andere Auswirkungen berührt werden.
Zurück zur Übersicht
9. Dienstverträge sind bei beiderseitigem Verstoß gegen das SchwarzArbG nichtig
BAG vom 24.03.2004 - 5 AZR 233/03
Ein Dienstvertrag, der einen beiderseitigen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG) zum Gegenstand hat, ist insgesamt nichtig. Das SchwarzArbG richtet sich nicht nur gegen die Nichtanzeige einer sozialrechtlich erheblichen Tätigkeit, sondern will den Eintritt des rechtsgeschäftlichen und wirtschaftlichen Erfolgs verhindern. Dieses Ziel erfordert es, Verträgen über Schwarzarbeit die zivilrechtliche Wirksamkeit zu versagen.
Zurück zur Übersicht
10. Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch Arbeitgeber
BAG vom 29.04.2004 - 1 ABR 30/02
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Betriebsvereinbarungen tatsächlich eingehalten werden. Auf Antrag des Betriebsrats und der IG Metall untersagte der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts daher einem Stuttgarter Automobilunternehmen, die Überschreitung des in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen täglichen Gleitzeitrahmens durch die Arbeitnehmer weiterhin zu dulden. Erfolglos berief sich der Arbeitgeber darauf, er habe die außerhalb des Arbeitszeitrahmens geleisteten Arbeitsstunden weder angeordnet noch bezahlt. Der Arbeitgeber muss die zur Einhaltung der Betriebsvereinbarung erforderlichen Maßnahmen treffen und tätig werden, um Überschreitungen des Gleitzeitrahmens zu verhindern.
Zurück zur Übersicht
11. Kein Anspruch auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber nach Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren
BAG vom 13.05.2004 - 8 AZR 198/03
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen aus nationalem Recht außerhalb eines Insolvenzverfahrens ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung/Vertragsfortsetzung folgt, wenn es nach einer wirksamen Kündigung doch noch zu einem Betriebsübergang kommt. Jedenfalls bei einem Betriebsübergang während eines Insolvenzverfahrens überwiegt das Interesse an einer beschleunigten und rechtssicheren Abwicklung der Beendigungsstreitigkeiten, so dass aus nationalem Recht kein Wiedereinstellungsanspruch abzuleiten ist, unabhängig davon, ob es sich um eine zerschlagende oder sanierende Insolvenz handelt. Dem steht die Richtlinie 2001/23/EG nicht entgegen.
Zurück zur Übersicht
12. Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz
BAG vom 08.06.2004 - 1 ABR 4/03
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen bei Regelungen über den Gesundheitsschutz. Dies umfasst auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz. Eine Betriebsvereinbarung hierüber kann die Aufstellung des Konzepts nicht dem Arbeitgeber überlassen und die Beteiligung des Betriebsrats auf ein Beratungsrecht beschränken. Vielmehr muss die Betriebsvereinbarung selbst den Gegenstand regeln.
Zurück zur Übersicht
13. Privatnutzung eines Dienstwagens durch freigestelltes Betriebsratsmitglied
BAG vom 23.06.2004 - 7 AZR 514/03 Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Deshalb hat ein von der beruflichen Tätigkeit vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied Anspruch auf die weitere private Nutzung eines Dienstwagens, wenn ihm vor der Freistellung zur Durchführung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ein Dienstwagen überlassen worden war und er das Fahrzeug auch privat nutzen durfte. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil des Vergütungsanspruchs, der dem Arbeitnehmer wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht entzogen werden darf.
Zurück zur Übersicht
14. Wirksamkeit der Befristung eines Probearbeitsvertrags
BAG vom 23.06.2004 - 7 AZR 636/03 Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt nur für die Befristungsvereinbarung und nicht für den ihr zugrundeliegenden sachlichen Grund. Dieser muss auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein. Der Sachgrund ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung. Diese Grundsätze gelten auch für die Befristung zur Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG.
Zurück zur Übersicht
15. Erstattung von Fortbildungskosten bei Arbeitgeberkündigung
BAG vom 24.06.2004 - 6 AZR 320/03Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm allerdings bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben zumutbar sein. Sie muss einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart ist. Wird einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den er keinen Einfluss hat, liegt es nicht an ihm, dass sich die Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht amortisiert. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar.
Zurück zur Übersicht
16. Kündigung eines gewerkschaftlichen Vertrauensmanns wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber im gewerkschaftseigenen Intranet
BAG vom 24.06.2004 - 2 AZR 63/03 Der Kläger stellte ein kritisches Schreiben in das von der IG Metall im Internet betriebene "Netzwerk Küste". In dem Schreiben hieß es u.a.: "Leider war da schon der braune Mob aktiviert und sie wagten sich, gestärkt durch einen leitenden Angestellten, aus ihren Verstecken." Die bloße Beeinträchtigung des Betriebsfriedens ohne konkrete Feststellung einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung reicht zur Annahme eines verhaltensbedingten Kündigungsgrundes nicht aus. Bei der Ausgestaltung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) sind die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu beachten. Mit der überragenden Bedeutung dieses Grundrechts wäre es unvereinbar, wenn Art. 5 Abs. 1 GG in der betrieblichen Arbeitswelt, die für die Lebensgrundlage zahlreicher Staatsbürger wesentlich bestimmend ist, nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre. Die Äußerung des Klägers im Intranet seiner Gewerkschaft stellt sich als eine grundrechtlich geschützte Inanspruchnahme seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit dar. Weder nach Form noch nach Inhalt verletzt sie strafrechtliche Regelungen oder die persönliche Ehre der Beklagten, ihres leitenden Angestellten oder der Beschäftigten und Mitglieder des Betriebsrats. Der Kläger wollte diese Personen jedenfalls in ihrer persönlichen Ehre nicht angreifen.
Zurück zur Übersicht
17. Videoüberwachung am Arbeitsplatz
BAG vom 29.06.2004 - 1 ABR 21/03 Einerseits hat die Arbeitgeberin die Pflicht, für die Sicherheit des Briefverkehrs und des grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses zu sorgen. Andererseits wird durch die Videoüberwachung erheblich in das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen. Keiner dieser beiden Rechtspositionen gebührt absoluter Vorrang. Vielmehr ist eine auf die Umstände des jeweiligen Falles bezogene Abwägung erforderlich. Danach ist die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Belegschaft unter den vorliegenden Umständen unverhältnismäßig.
Zurück zur Übersicht
18. Europaweit tätige Unternehmensgruppen müssen auch bei einer Zentrale außerhalb der EU die Bildung eines Europäischen Betriebsrats ermöglichen
BAG vom 29.06.2004 - 1 ABR 32/99Die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Bildung eines Europäischen Betriebsrats besteht auch dann, wenn die europaweit tätige Unternehmensgruppe ihre Zentrale außerhalb der EU hat. In diesem Fall ist nicht die Zentrale, sondern der Unternehmensteil, der in der EU über die meisten Beschäftigten verfügt, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese "fingierte zentrale Leitung" kann sich nicht darauf berufen, dass sie nicht über die notwendigen Informationen verfügt. Notfalls muss sie die anderen in der EU ansässigen Unternehmensteile auf Auskunftserteilung verklagen.
Zurück zur Übersicht
19. Ausländische Baufirmen müssen ab 1999 für in Deutschland tätige Arbeitnehmer in die Urlaubskasse der Bauwirtschaft einzahlen
BAG vom 20.07.2004 - 9 AZR 369/03 Nach § 1 AEntG müssen auch ausländische Arbeitgeber für ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der deutschen Bauwirtschaft entrichten. Diese Verpflichtung verstößt nicht gegen die durch Art. 59 EG-Vertrag geschützte Dienstleistungsfreiheit. Sie gilt allerdings erst ab dem Jahr 1999, da zuvor keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erstreckung des Urlaubskassenverfahrens auf ausländische Bauarbeitgeber bestand.
Zurück zur Übersicht
20. Beim Betrieb eines Gefahrstofflagers kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen - hier: sog. Insourcing
BAG vom 22.07.2004 - 8 AZR 350/03Der Betrieb eines Gefahrstofflagers, in dem für ein Automobilunternehmen Waren gelagert, kommissioniert und versandt werden, ist kein betriebsmittelarmer Betrieb, sodass ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen kann. Mietet ein Automobilunternehmen das Lager nebst den darin befindlichen Hochregalen, übernimmt es die bisherigen Standorte der Waren und stellt diese bei Anforderung von Hand zusammen, kann von einem Betriebsübergang ausgegangen werden.
Zurück zur Übersicht
21. Sozialauswahl bei älteren Arbeitnehmern
LAG Düsseldorf vom 21.01.2004 - 12 Sa 1188/03Das LAG Düsseldorf ist der Auffassung, dass ältere Mitarbeiter wegen ihrer Rentennähe nicht weniger sozial schutzbedürftig als jüngere Kollegen sind. Arbeitgeber müssen die soziale Schutzbedürftigkeit nicht an der Dauer der zu erwartenden Arbeitslosigkeit messen und daher den älteren, aber noch relativ rentenfernen Jahrgängen den Vorrang vor rentennahen Jahrgängen geben.
Zurück zur Übersicht
22. Abfindungen müssen grundsätzlich auch für Prozesskosten eingesetzt werden
LAG Baden-Württemberg vom 08.07.2004 - 4 Ta 7/04 Arbeitslose müssen sich an den Kosten eines Rechtsstreits beteiligen, wenn sie eine Abfindung erhalten haben. Eine Abfindung muss grundsätzlich anteilig für die Prozesskosten eingesetzt werden, wenn durch die Zahlung des Schonvermögen (§ 88 Abs.2 Nr.8 BSHG) des Arbeitslosen überschritten wird. Etwas anderes gilt nur, wenn der Einsatz der Abfindung eine unbillige Härte darstellen würde.
Zurück zur Übersicht
23. Betriebsratsmitglieder können nur bei konkreter Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden
LAG Hamm vom 19.3.2004 - 13 TaBV 146/03Betriebsratsmitglieder können gem. § 23 Abs.1 S.1 BetrVG wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Hierfür reicht es nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied mehrfach wahrheitswidrig bestritten hat, noch im Besitz von Betriebsratsunterlagen zu sein. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt nur dann einen Ausschluss, wenn das Fehlen der Unterlagen die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats konkret unmöglich oder ernstlich gefährdet hat.
Zurück zur Übersicht
24. Unwirksame Betriebsvereinbarungen können nur ausnahmsweise in eine vertragliche Einheitsreglung umgedeutet werden
LAG Hamm vom 30.4.2004 - 15 Sa 2039/03 An eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung zugesagte Leistung auf jeden Fall zukommen lassen wollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine einzelvertragliche Regelung den Arbeitgeber sehr viel stärker bindet als eine Betriebsvereinbarung, da letztere ohne Angaben von Gründen jederzeit ordentlich gekündigt werden kann.
Zurück zur Übersicht
25. Arbeitgeber irrt über Art der Nebentätigkeit - Genehmigung bleibt
LAG Rheinland-Pfalz, Meldung vom 09.07.2004 - 11 Sa 523/03Ein Arbeitgeber darf die Erlaubnis für die Nebenbeschäftigung eines Beschäftigten nicht widerrufen, weil er sich über die Art der Tätigkeit getäuscht hat. Dies gelte in allen Fällen, in denen der Tarifvertrag ein Widerrufsrecht nur für den Fall einräumt, dass sich die Beeinträchtigung betrieblicher oder dienstlicher Interessen erst nach Erteilung der Genehmigung ergibt.
Zurück zur Übersicht
26. Zu erwartende Fehlzeiten: Fristlose Kündigung nicht ohne weiteres
ArbG Frankfurt a. M., Meldung vom 16.07.2004 - 12 Ca 6889/02Unternehmen dürfen häufig kranken Mitarbeitern nicht ohne weiteres in Erwartung weiterer Fehlzeiten fristlos kündigen. Das Gericht gab einem Bautechniker Recht. Er war nach Jahre langen Fehlzeiten von bis zu 160 Tagen pro Jahr fristlos entlassen worden, weil der Arbeitgeber weitere Ausfälle erwartete. Dem Urteil zufolge ist eine fristlose Kündigung in einem solchen Fall aber nur dann möglich, wenn von dem betreffenden Arbeitgeber überhaupt keine Arbeitsleistung mehr zu erwarten ist. Dies traf auf den Kläger jedoch nicht zu: Eine Betriebsärztin hatte ihn zuvor als arbeitsfähig eingestuft.
Zurück zur Übersicht
27. Beteiligung an Schlägerei rechtfertigt fristlose Kündigung
ArbG Frankfurt/a.M., Meldung vom 23.07.2004 - 5/3 Ca 6074/03 Die Beteiligung an einer Schlägerei unter Kollegen rechtfertigt stets eine fristlose Kündigung. Dies gelte auch dann, wenn ein Strafverfahren "wegen geringer Schuld" zuvor eingestellt wurde. Arbeitnehmer, die sich zu Schlägen gegen Kollegen hinreißen lassen, müssen stets den Verlust ihres Arbeitsplatzes hinnehmen. Eine fristlose Kündigung sei allein wegen der Wahrung des Betriebsfriedens zu rechtfertigen.
Zurück zur Übersicht
III. Terminvorschau BAG
Am 29.09.2004 entscheidet der Erste Senat über die Wirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die partielle Vermögensfähigkeit des Betriebsrats und das Umlageverbot nach § 41 BetrVG.
Am 07.10.2004 entscheidet der Zweite Senat über den Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern bei Massenänderungskündigungen.
Des Weiteren ist auf eine bevorstehende Entscheidung des Siebten Senates am 13.10.2004 zur Frage des Anspruchs des Betriebsrats auf Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft und der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers hinzuweisen.
Am 04.11.2004 wird der Zweite Senat zur Schriftformerfordernis der Kündigung und zur Abgabe und Zugang von Kündigungsschreiben entscheiden.
Zurück zur Übersicht
Dr. Jutta Glock Dr. Christoph Abeln
Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht
Übersicht aller Ausgaben des Newsletters