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GeschäftsführerVerlust des Kündigungsschutzes infolge des Aufrückens zum GmbH-Geschäftsführer Dies kann Ihnen passieren, wenn Sie zum Geschäftsführer aufrücken. Nur wer das Risiko kennt, kann sich absichern. Die Grundsätze:
Das BAG hat letztlich einen Fall entschieden (Urteil v. 25.10.2007 – Az.: 6 AZR 1045/06), dessen Besonderheit darin lag, dass ein Geschäftsführer-Dienstvertrag nicht geschlossen worden war, nachdem der Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der GmbH aufgerückt war. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag war daher weder stillschweigend aufgehoben, noch ruhend gestellt worden. Der Geschäftsführer verrichtete seine Tätigkeit schuldrechtlich gesehen daher allein auf der Grundlage des fortbestehenden (Arbeits-)Vertrags. Dieser war im Fall auch mit dem Aufrücken zum Geschäftsführer als Arbeitsvertrag weiterhin geblieben. Nach der Geschäftsordnung der beklagten GmbH bedurfte der Geschäftsführer als dritter Geschäftsführer für jegliches Handeln der Zustimmung des vorsitzenden Geschäftsführers. Daher war er in weisungsabhängiger Stellung, mithin Arbeitnehmer geblieben. Nebenbei: Wäre der Geschäftsführer im Innenverhältnis nicht weisungsabhängig, sondern mit entsprechender Entscheidungskompetenz ausgestattet worden und tätig geworden, hätte sich das Arbeits- in ein freies Dienstverhältnis gewandelt. Das KSchG hätte dann von vornherein nicht gegolten (s. obige Grundsätze). Die Crux des Falls: Die Abberufung des Geschäftsführers war im – für die Kündigungswirksamkeit maßgeblichen – Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch nicht erklärt worden. Als Geschäftsführer, der der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt daher noch war, genoss er trotz seines Arbeitnehmer-Status keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Grund dafür: § 14 KSchG. Die Norm ordnet allein an die Geschäftsführer-Organstellung anknüpfend an, dass u.a. für GmbH-GF die Vorschriften des 1. Abschnitts des KSchG (sog. allgemeiner Kündi-gungsschutz) nicht gelten. Im Fall war die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers daher wirksam, ohne dass es eines Kündigungsgrundes bedurfte. Fazit: Die Vereinbarung, die ein ursprüngliches Arbeitsverhältnis ruhend stellt, hilft dem Geschäftsführer nicht, wenn die GmbH erst das Vertragsverhältnis – egal, ob Dienst- oder Arbeitsverhältnis – kündigt, und ihn erst dann als Geschäftsführer abberuft. Folglich muss der Schutz des Geschäftsführers anders bewirkt werden: Als künftiger GmbH-Geschäftsführer sollten Sie auf den Abschluss eines den Verlust des Kündigungsschutzes aus-gleichenden Geschäftsführer-Dienstvertrag achten. Dazu kann z.B. die Vereinbarung einer je nach Lage langen Kündigungsfrist, einer bestimmten Abfindung für den Kündigungsfall u.a. mehr gehören. Wir beraten Sie gern, auch verhandlungsstrategisch. Mit Ihnen gemeinsam finden wir eine passgenaue Lösung für Sie. Aktueller Artikel: Management-Verträge - der Goldene Handschlag in SZ-Online |
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