Ausgewählte Arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen bei der privaten Internetnutzung von Arbeitnehmern
Die Nutzung des Internets ist in den meisten Großunternehmen als Kommunikationsinstrument nicht mehr wegzudenken. Umso mehr erstaunt es, wie wenig sich Unternehmen mit den weithin ungeklärten rechtlichen und auch den aus einer privaten Internetnutzung resultierenden Kostengesichtspunkten auseinandergesetzt haben. Christoph Abeln geht ausgewählten Fragen nach die bei der privaten Gestattung des Internets zu bedenken sind.
Wenn Unternehmen das Internet als Kommunikationsinstrument zulassen, so geschieht dies vornehmlich deshalb, um die dienstliche Kommunikation verschiedener Betriebe desselben Unternehmens oder im Konzern zu verbessern, indem Informationen als E- Mail oder über ein firmeninternes Intranet schnell versandt werden können. Mit dieser dienstlichen Nutzung des Internets ist jedoch für das Unternehmen zwingend die Frage verbunden, ob im Unternehmen die private Nutzung des Internets erlaubt sein soll oder nicht.
Als Vorüberlegung sollte neben den rechtlichen Fragestellungen, die die Gestattung einer privaten Internetnutzung mit sich bringt zunächst ein Blick auf die mögliche Kostenseite geworfen werden.
Geht man von einem Betrieb mit 1000 Mitarbeitern aus, deren monatliches Bruttodurchschnittsgehalt ca. 8000,00 DM beträgt, so würden die jährlichen Kosten der privaten Internetnutzung jährlich einen Betrag von ca. 4 Millionen DM ausmachen, wenn jeder Mitarbeiter pro Woche nur 2 Stunden das Internet privat nutzen würde.
Dies als Vorüberlegung vorangestellt sind unter rechtlichen Gesichtspunkten drei Fälle zu unterscheiden, die unter individual- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Fragen auswerfen. Wichtig und entscheidend ist dabei, daß es das Unternehmen selbst entscheidet, ob es die Privatnutzung des Internets erlaubt oder nicht. Es gilt insoweit der Grundsatz der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Drei Fälle sind zu unterscheiden:
- Fall 1: Das Unternehmen verbietet die private Nutzung des Internets
- Fall 2: Das Unternehmen regelt die private Nutzung des Internets nicht, läßt die private Internetnutzung stillschweigend zu
- Fall 3: Das Unternehmen regelt die Befugnis zu privaten Internetnutzung
Verbot der privaten Internetnutzung
Das Verbot der privaten Internetnutzung ist für das Unternehmen die kostenneutralste und rechtlich am einfachsten zu beurteilende Handhabung dar.
Ist die private Internetnutzung ausdrücklich durch das Unternehmen verboten, so hat jeder Mitarbeiter jegliche private Nutzung des Internets zu unterlassen. Dies bedeutet nicht nur den Versand privater E- Mails während der Arbeitszeit, sondern auch die Nutzung des www, sei durch den Besuch von web-Seiten, dem Herunterladen von Dateien oder anderen Nutzungsformen. Gleiches gilt für Unternehmen, die über ein unternehmensinternes Intranet verfügen. Individualarbeitsrechtlich bedeutet dieses Verbot, daß der Mitarbeiter, der zu privaten Zwecken das Internet nutzt, sich arbeitsvertragswidrig verhält. Das Unternehmen kann ihm daher für sein arbeitsvertragswidriges Verhalten eine Abmahnung erteilen. Bei einem einmaligen Verstoß dürfte regelmäßig eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausscheiden, da die Rechtsprechung des BAG nach neuerer Rechtsprechung selbst bei Verstößen im Vertrauensbereich eine Abmahnung voraussetzt. Anderes dürfte nur dann gelten, wenn der Mitarbeiter im Rahmen der Privatnutzung strafbare Handlungen begeht, sei daß er mittels des Internets Industriespionage begeht oder aber pornographische Seiten aus seinen Dienstrechner herunterlädt. In derartigen Fallkonstellationen dürfte sogar an eine außerordentliche beziehungsweise hilfsweise ordentliche Kündigung zu denken sein. Eine andere Frage ist, ob das Unternehmen, den privaten Empfang privater E-mails des Mitarbeiters arbeitsrechtlich sanktionieren darf. Diese Frage ist meines Erachtens differenziert zu beurteilen. Läßt sich nachweisen, daß die Initiative zum privaten Empfang von E-mails mit privatem Charakter vom Mitarbeiter ausging, so verhält sich der Mitarbeiter meines Erachtens aufgrund des bestehenden Verbotes arbeitsvertragswidrig. Anders kann nur dann gelten, wenn der Mitarbeiter unaufgefordert E-mails mit privatem Charakter übersandt bekommt. Unternehmen.
Individualrechtlich steht dem Unternehmen das Recht zu die Arbeitstätigkeit des Mitarbeiters zu kontrollieren. Da bei einem bestehenden Verbot der Privatnutzung die durch den Mitarbeiter erfolgte Nutzung nur dienstlicher Natur sein kann, kann der einzelne Mitarbeiter auch gegen eine Kontrolle der dienstlichen Nutzung keine Einwendungen unter Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehungsweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einwenden.
Hinsichtlich der Erhebung und Verarbeitung von Daten hat das Unternehmen jedoch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Aus Sicht des Betriebsrats ist hier insbesondere § 28 Abs.1 S.2 BDSchG von Bedeutung. Nach dieser Vorschrift ist nämlich die Erhebung von Daten hinsichtlich einer Internetnutzung des Arbeitnehmers unzulässig, insbesondere wenn hierdurch Gesetzesverstöße begangen werden. Eine Gesetzesverletzung kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Unternehmen vor einer derartigen Überwachung das Mitbestimmungsrecht des § 87 BetrVG beachtet hat.
Unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten steht dem Betriebsrat bei einem Verbot der Privatnutzung ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn eine Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Mitarbeiter im Sinne des § 87 Abs.1 Ziffer 6 BetrVG erfolgt. Regelmäßig steht dem Unternehmen das Recht zu die individuelle Arbeit und den Arbeitsleistung zu kontrollieren, da der Mitarbeiter verpflichtet ist gemäß seinem Arbeitsvertrag zumindest Leistung mittlerer Art und Güte zu leisten und seine Arbeitszeit nicht mit privaten Dingen zu vertun. Findet eine derartige Kontrolle des Unternehmens daher statt, so ist, sofern eine Zuordnung der Kontrolle für Leistungs- und Verhaltensdaten möglich ist, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats regelmäßig zu bejahen. Neben diesem Mitbestimmungsrecht besteht darüber hinaus auch ein Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 80 BetrVG.
Die Folgen einer unterlassenen Beteiligung des Betriebsrats können fatal sein. Sofern das Unternehmen die Kontrolle ohne Mitbestimmung des Betriebsrats bereits durchführt, kann der Betriebsrat grundsätzlich die Beseitigung beziehungsweise Einstellung der gesamten Internetnutzung verlangen. Erfolgt die Überwachung nicht im Betrieb selbst, sondern durch einen Konzernbetrieb oder gar Dritte kann der Betriebsrat vom Unternehmen verlangen, daß die Beauftragung beendet wird. Darüber hinaus kann der Betriebsrat mittels eines Einigungsstellenverfahrens eine Regelung über die Internetnutzung beziehungsweise deren Überwachung erzwingen, daß heißt auch gegen den Willen des Unternehmens herbeiführen, da es bei der Vorschrift des § 87 BetrVG, um ein sogenanntes Initiativrecht handelt. Im schlimmsten Fall, nämlich bei einem Einigungsstellenspruch gegen das Unternehmen, muß das Unternehmen eine Regelung praktizieren, die es so freiwillig nie abgeschlossen hätte.
Andererseits kann jedoch auch das Unternehmen selbst die Initiative ergreifen und eine Regelung erzwingen. Dies jedoch nur dann, wenn Einigung zuvor mit dem Betriebsrat nicht zustande gekommen ist.
Aus Sicht des Unternehmens kann sich aus einer unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats schließlich das Risiko ergeben, daß der Betriebsrat ein Verfahren nach § 23 BetrVG, nämlich wegen grober Mißachtung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte sowie Verfahren nach §§ 119 beziehungsweise 121 BetrVG.
Derartige Verfahren sind in der betrieblichen Praxis nicht nur lästig, sondern können auch zu einem erheblichen „Erpressungspotential“ gegenüber dem Unternehmen in späteren Verhandlungen führen
Darüber hinaus hat das Unternehmen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes gegenüber den betroffenen Mitarbeitern, dem Betriebsrat und auch bei der Weitergabe von Daten über die Privatnutzung sowohl innerhalb des Unternehmens , des Konzerns als auch gegenüber Dritten zu beachten.
Stillschweigende Erlaubnis der Privatnutzung
Möglich ist, daß das Unternehmen die Privatnutzung weder ausdrücklich verbietet noch ausdrücklich gestattet. Dieser Fall kann nach hier vertretener Auffassung sowohl für die Mitarbeiter als auch das Unternehmen als der unglücklichste Anwendungsfall betrachtet werden. Dies aus zwei Gründen: Für den betroffenen Mitarbeiter ist nicht klar, ob und in welchem Umfang er privat das Internet zu nutzen berechtigt ist. Für das Unternehmen ist nicht klar, bei welcher Art der Privatnutzung arbeitsrechtliche Sanktionen greifen können. Fernerhin sollte sich das Unternehmen darüber im Klaren sein, das bei einer stillschweigenden Gestattung einer Privatnutzung ein arbeitsvertragsgleicher Anspruch der Mitarbeiter auf eine Privatnutzung des Internets auch in der Zukunft entstehen kann. Ist sich also das Unternehmen bei der erstmaligen Einführung einer dienstlichen Internetnutzung nicht sicher, ob es generell die Privatnutzung verbieten oder erlauben will, so tut es gut daran zunächst die Privatnutzung, vorbehaltlich einer späteren Regelung, zu verbieten.
Wann ein Anspruch auf betriebliche Übung der Mitarbeiter bei der Internetnutzung entstehen kann, ist nicht geklärt. Regelmäßig entsteht ein Anspruch auf betriebliche Übung dann, wenn das Unternehmen Leistungen vorbehaltlos dreimal in gleicher Weise mit Wissen und Wollen gewährt hat. Auf die private Internetnutzung übertragen würde dies bedeuten, das möglicherweise bereits bei dreimaliger privater Internetnutzung am selben Arbeitstag ein Anspruch entstehen könnte. Das dies jedoch nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Nach einer von Däubler vertretenen Auffassung geht dieser von einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten aus. Dieser Zeitraum ist nach hier vertretener Auffassung zu lang. Bei der Beurteilung der Frage, ob Leistungen aus betrieblicher Übung entstanden sind geht es in der Regel um geldwerte Leistungen. Auch die stillschweigende Gestattung der Möglichkeit zur privaten Internetnutzung stellt ein solcher geldwerter Vorteil dar, da andernfalls der Mitarbeiter die Kosten für die Nutzung neben den Gehaltskosten selbst zu tragen hätte. Werden geldwerte Vorteile im Rahmen der Gehaltsabrechnung ausgewiesen, so geschieht dies regelmäßig monatlich. Nach hier vertretener Auffassung kann deshalb ein Anspruch auf die private Internetnutzung bereits nach dreimonatiger vorbehaltsloser Gewährung gegenüber den Mitarbeitern entstehen.
Das Unternehmen kann sich gegen die Entstehung eines derartigen Anspruchs nur dadurch schützen das die Gewährung der Leistung unter einen ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt stellt. Wird diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beachtet, so wird das Unternehmen regelmäßig nicht in der Lage sein kraft einer dreimaligen negativen Übung ohne Widerspruch sich von dem entstandenen Anspruch zu lösen. Lediglich über eine Betriebsvereinbarung wäre eine einheitliche und abweichende Regelung denkbar.
Ist die private Internetnutzung stillschweigend gestattet, stellt sich ferner die Frage in welchem Umfang der Mitarbeiter das Internet privat nutzen darf. Aufgrund des Arbeitsvertrages ist der Mitarbeiter verpflichtet zunächst seine Arbeitspflichten zu erfüllen. Er hat daher alles zu unterlassen, was dieser Pflichterfüllung im Wege steht. Deshalb ist im Umkehrschluß davon auszugehen, das der Mitarbeiter das Internet nur in einem solchen Maße privat nutzen darf, wie es die Erfüllung seiner Arbeitspflichten dies zuläßt. Diese Einschränkung betrifft dabei nicht nur den zeitlichen Umfang der Privatnutzung, sondern auch den technischen. Belastet der Mitarbeiter beispielsweise durch das Herunterladen von Dateien aus externen Servern den internen Server oder seinen Rechner derart, daß dieser nur eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr in der Lage ist, dienstliche Aufgaben zu verrichten, so ist nach hier vertretener Auffassung ein Arbeitsvertragsverstoß zu sehen, der zumindest eine Abmahnung zu rechtfertigen vermag.
Erlaubnis der privaten Internetnutzung
Erlaubt das Unternehmen die private Internetnutzung ausdrücklich, so besagt diese Erlaubnis regelmäßig noch nichts über deren Umfang.
Wird ohne Einschränkung die private Internetnutzung gestattet, so ist auch in diesem Fall vom Vorrang der Erfüllung der Arbeitspflichten und der ordnungsgemäßen Erfüllung der Arbeitsaufgaben zwingend auszugehen. Diesen Grundsatz hat der Mitarbeiter in jedem Fall zu beachten. Darüber hinaus hat er eine private Internetnutzung insoweit zu unterlassen als dem Unternehmen hierdurch materieller oder immaterieller Schaden entstehen kann. Dies bedeutet, daß er beispielsweise nicht befugt ist, Speicherkapazitäten der betrieblichen Rechner derart durch das Herunterladen zu belasten, daß er oder seine Kollegen nicht mehr in der Lage sind ihre Arbeitsaufgaben zu erfüllen. Ebenso dürfte es von sich aus verstehen, daß der Mitarbeiter nicht befugt ist „private“ E- Mails zu versenden deren Inhalt geeignet ist das Ansehen und dem
Ruf des Unternehmens und deren Repräsentanten zu schädigen. Regelmäßig ist nämlich die Urheberschaft des Absenders der E-mail erkennbar, so daß für den Empfänger nicht erkennbar sein muß, ob es sich um eine Privatmeinung oder eine Meinungsäußerung des Unternehmens handelt. Fernerhin sind strafbare Handlungen bei der privaten Nutzung des Internets zu unterlassen.
Um etwaigen Mißverständnissen seitens der Mitarbeiter vorzubeugen ist es nach hier vertretener Auffassung auf jeden Fall empfehlenswert eine unternehmenseinheitliche Regelung herbeizuführen.
Dabei sollte der Umfang der Erlaubnis genau bestimmt werden und zwar vor allem hinsichtlich den möglichen Zeiten der Nutzung, dem Umfang der Nutzung, welche Dienste, welche Web-Seiten dürfen besucht werden ?
Hinsichtlich der zeitlichen Nutzung ist beispielsweise auf eine Beschränkung auf Pausenzeiten oder Zeiten außerhalb der Arbeitszeit denkbar. Möglich wäre auch die private Nutzungsmöglichkeit auf ein monatlich festgelegtes Zeitkontingent zu beschränken.
Vorteilhaft könnte auch sein, daß das Unternehmen möglicherweise je Abteilung oder Betrieb eine private Internetnutzung nur von einem separaten Rechner aus ermöglicht, eine private Internetnutzung vom „Dienstrechner“ jedoch untersagt ist.
In jedem Fall hat das Unternehmen jedoch auch bei einer erlaubten Privatnutzung die Mitbestimmungsrechte des § 87 BetrVG zu beachten, da das Gesetz hinsichtlich einer erlaubten und verbotenen Privatnutzung, für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats keinen Unterschied macht.
Darüber hinaus hat das Unternehmen bei einer entweder ausdrücklich oder stillschweigenden Erlaubnis der Privatnutzung die gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz strengeren Regelungen des Telekommunikationsgesetzes vor allem der §§ 85, 87 und 89 TKG zu beachten.
Hinsichtlich der zulässigen Datenbeschaffung durch das Unternehmen kann dies beispielsweise bedeuten, daß das Unternehmen nur die Daten ermitteln darf, die für eine Abrechnung der Internetkosten mit Mitarbeitern entstehen.
Darüber hinaus ist das Unternehmen jedoch verpflichtet den Schutzzweck des Fernmeldegeheimnisses zu gewährleisten. Das Unternehmen muß daher in Form von technischen Vorkehrungen durch Organisations- und Kontrollmaßnahmen dafür Sorge tragen, daß das Fernmeldegeheimnis gewahrt wird.
Zusammenfassung
Kein Unternehmen in dem ein Betriebsrat gebildet ist kann es sich im Ergebnis leisten die individual- und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, die die Internetnutzung mit sich bringen ungeklärt zu lassen. Unternehmen, die entweder aus dem Gefühl einer rechtlichen Unsicherheit oder aber in der Hoffnung das schon alles gut gehen wird, handeln fahrlässig und setzen sich einem nicht unerheblichen Risiko für die Arbeit mit dem Betriebsrat aus.
Individualrechtlich können dem Unternehmen neben erheblichen Kosten, die aus der Privatnutzung resultieren aus materielle und immaterielle Schäden resultieren.
Das geringste rechtliche und wirtschaftliche Risiko trägt das Unternehmen, das die private Internetnutzung untersagt. Wird die private Internetnutzung jedoch erlaubt, sollten im Verhältnis Betriebsrat - Unternehmen und Mitarbeiter und Unternehmen klare Regelungen getroffen werden.